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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 72/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 139.159,21 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte bleiben beim Vorteilsausgleich grundsätzlich außer Betracht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, WM 1982, 488, 489 f; Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, WM 1997, 2085, 2087; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Dies gilt auch, wenn der Dritte dem Geschädigten nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung oder - wie hier - auf Rückgewähr einer Bereicherung haftet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 aaO; Urt. v. 20. November 1992 - V ZR 279/91, WM 1993, 335, 337). Ein Vorteilsausgleich zugunsten des Beklagten scheidet demnach aus.
Aus der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96 (WM 1998, 301) folgt nichts anderes. Der Senat hat sich dort nur mit dem steuerlichen Ausgleich einer verdeckten Gewinnausschüttung befasst. Heute ist aber geklärt, dass spätere Zuflüsse eine einmal verwirklichte steuerliche verdeckte Gewinnausschüttung nicht mehr entfallen lassen (BFHE 207, 103, 109).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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