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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 72/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich auch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gläubigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertausschöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die Frage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die Grundstückskaufverträge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefochten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kaufpreiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung sind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechtshandlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen die Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe der späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
2.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei jedoch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Realisierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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