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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 73/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO § 817
BGB § 161 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 73/03

vom 24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.413,76 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß § 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55, 20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277, 279; BGHZ 100, 95, 100).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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