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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 73/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 34.041,57 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht von dem Urteil des Senats vom 17. Juni 1999 (IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781) abgewichen, weil es einen fälligen Anspruch auf Rückführung der Überziehung des Kreditlimits festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Denn es hat den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zu § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. Das Vorbringen war neu, weil der Kläger sich die erstinstanzliche Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen D. nicht erkennbar zu eigen gemacht hatte. Das Landgericht war nicht gehalten, dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf einen weiteren, von ihm nach dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224) bisher noch nicht angesprochenen und aus dem Prozeßstoff auch nicht ersichtlichen Anfechtungsgrund zu geben. Im übrigen hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz den Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht schlüssig dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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