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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 73/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 1. Juli 1999
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revision: 828.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Auslegung des Tatrichters, daß die Klage sich von Anfang an - also nicht im Wege nachträglicher Klageänderung - gegen den Beklagten persönlich gerichtet habe, ist im Hinblick auf S. 4 und 5 der Klageschrift revisionsrechtlich hinzunehmen. Gegenansprüche gegen die Verkäuferin hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Maschine noch den dafür erzielten Kaufpreis wert war, so daß ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Ende der Entscheidung
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