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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZR 74/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37 € festgesetzt.
Gründe:
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte, stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.
Ende der Entscheidung
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