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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 74/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 20. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 560.925 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Klägerin hat ihren Pflichten aus § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen zuwidergehandelt, weil sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 7. Dezember 1992 nicht angezeigt hat, daß sich das Risiko, vor dem die beantragte Ergänzung der APG schützen sollte, bereits verwirklicht hatte. Auf den Kenntnisstand von Mitarbeitern der Schadensabteilung oder Außendienstmitarbeitern der H. AG kommt es dabei nicht an; die H.-Zentrale hatte vor ihrer Entscheidung über die APG-Erweiterung keinen Anlaß zu einem Informationsaustausch mit der Abteilung für Schadensregulierung.
Ende der Entscheidung
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