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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 75/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 401.776,96 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der vorvertraglichen Haftung eines Rechtsanwalts, der die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs kennt oder kennen muß, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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