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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 75/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 249 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 € festgesetzt.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regressklage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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