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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 75/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, WEG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 313 | |
WEG § 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 104.897,91 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Klägers wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der geltend gemachte Schaden kann rechtlich auf keinen der dem verklagten Notar angelasteten Fehler zurückgeführt werden.
Auch wenn der Kauf formwirksam (§ 313 BGB, § 4 WEG) beurkundet worden wäre, hätte der Kläger trotzdem - weil er sich seinen Angaben zufolge über die Fälligkeitsvoraussetzungen irrte - nicht den Kaufpreis bezahlt; dann hätte der Verkäufer ein Rücktrittsrecht gehabt und von diesem - wie tatsächlich geschehen - Gebrauch gemacht. Im Ergebnis wäre der Kaufvertrag also auf keinen Fall durchgeführt worden.
Falls die Formulierung der Fälligkeitsvoraussetzungen unklar war, hat sich dies nicht ausgewirkt, weil die Vertragsparteien nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Fälligkeit des Kaufpreises an die behördliche Bauabnahme knüpfen wollten. Der Kläger mußte außerdem davon ausgehen, daß der Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Dann durfte er die Leistung nicht wegen mangelnder Fälligkeit zurückhalten.
Die vom Beklagten möglicherweise verabsäumte Pflicht zur Belehrung über die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung soll den Vorleistenden davor schützen, daß er seine Vorleistung erbringt, ohne die Gegenleistung zu erhalten; sie soll den Vorleistungspflichtigen aber nicht vor der Gefahr schützen, daß er die Vorleistung zu Unrecht ablehnt und die Gegenseite daraufhin ihre gesetzlichen Rechte geltend macht.
Ende der Entscheidung
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