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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 76/01
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 29 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 11. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Februar 2001, berichtigt durch Beschluß vom 4. Mai 2001, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.397.258,45 € (2.732.800 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Selbst wenn es sich bei der beurkundeten Benennungsfrist um eine "falsa demonstratio" gehandelt hätte, war die Eintragung der Grundschulden am 28. September 1993, als der Beklagte das hinterlegte Geld ausschüttete, nicht "sichergestellt". Dem Grundbuchamt war nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, daß derjenige, der die Eintragung der Grundschulden beantragte und bewilligte (H. ), sich dabei auf eine Belastungsvollmacht des Eigentümers berufen konnte. Denn diese Vollmacht war ausweislich des beurkundeten Angebots an B. gerichtet, und deren Benennungsrecht war - das mußte das Grundbuchamt der Urkunde entnehmen - am 19. März 1993 bereits verfristet.
Die Frage, ob es nach Eintragung der Grundschulden rechtsmißbräuchlich ist, wenn sich die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eintragung der Grundpfandrechte" beruft, stellt sich nicht. Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, daß zum Zeitpunkt der Verfügung über das hinterlegte Geld die Treuhandauflagen nicht vollständig erfüllt waren und daß sich daran auch später im Ergebnis nichts geändert hat.
Daß das Vorliegen irgendeines Schadens (und sei es nur in Höhe von 62.000 DM) wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dem Vorbringen des Beklagten entnommen, die Klägerin habe einen höheren Schaden als 62.000 DM nicht dargelegt.
Für die Verjährung des Klageanspruchs hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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