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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 76/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 51.129,19 € (100.000 DM).
Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer AGB ist im übrigen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene Forderung von Ziff. V 2 der AGB der Beklagten erfaßt wird.
Ende der Entscheidung
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