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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 76/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 76/03

vom 15. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).

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