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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 76/06
Rechtsgebiete: AnfG, ZPO
Vorschriften:
AnfG § 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom 12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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