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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 76/98
Rechtsgebiete: ZPO, VONot, BNotO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
VONot § 18 Abs. 1 | |
BNotO § 19 Abs. 1 | |
BNotO § 23 | |
BGB § 328 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 140.884,72 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Recht angenommen, daß der Beklagte die Klägerin durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung geschädigt hat (§ 18 Abs. 1 VONot mit §§ 19 Abs. 1, 23 BNotO). In § 3 des Vertrages vom 11. Januar 1991 hatten die Vertragspartner der Treuhandanstalt - Rechtsvorgängerin der Klägerin - nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Auslegung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der Anlagezinsen - ohne Vorbehalt der Aufhebung - zugewandt (§ 328 BGB). Diesen Anspruch haben die Vertragspartner in §§ 4, 5 Abs. 3 des Vertrages vom 11. September 1992 nicht rechtswirksam entzogen. Der "Unternehmenskaufvertrag" vom 11. April 1991 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Treuhandanstalt außer ihrem Geschäftsanteil an der GmbH (Grundstücksverkäuferin) auch ihren Anspruch gegen den Beklagten veräußert hat. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit - wenn es auf sie überhaupt ankommt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330) - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Ende der Entscheidung
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