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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 77/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 1
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 77/06

vom 19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v. 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Umständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).

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