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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 77/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. 17. März 1988 - IX ZR 10/87, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 222; v. 16. September 1991 - VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechtsinhabers der Klageforderung vorzutragen.
2.
Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforderung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 150, 152 ; 119, 69, 70 f ; 129, 386, 388 ; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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