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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 78/98
Rechtsgebiete: ZPO, GesO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 | |
GKG § 6 Satz 1 ZPO | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 71.917,26 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist selbst dann nicht begründet, wenn im Zeitpunkt der Zweckerklärung bereits Verbindlichkeiten der I. GmbH bei der Beklagten in Höhe von 71.917,26 DM bestanden, weil der Schuldnerin die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehörten und sie daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung besaß (vgl. Senatsurt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2593, 2599).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 6 Satz 1 ZPO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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