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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 79/02
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. | |
StBerG § 68 | |
StBerG § 72 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger zu 2. und zu 3. gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 57.151,86 € (111.779,32 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Etwaige Schadensersatzansprüche der BGB-Gesellschaft gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 72, 68 StBerG) beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 mit weiteren Nachweisen). Die Kläger werfen der Beklagten vor, nicht für eine "Sicherstellung" des Umsatzsteuer-Erstattungsguthabens der Verkäufer beim Finanzamt S. Sorge getragen zu haben. Der daraus folgende Schaden ist bereits mit den Verfügungen der Verkäufer über das Guthaben im Zeitraum September bis November 1997 eingetreten. Eine "sekundäre Hinweispflicht" (vgl. BGHZ 94, 380, 387; Urt. v. 12. Februar 2004, aaO S. 2038) des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der BGB-Gesellschaft, deren Geschäfte er ebenfalls führte, bestand nicht.
Ende der Entscheidung
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