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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 8/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2059 Abs. 1 | |
BGB § 2063 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5 % zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 € (= 65.293,42 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059 Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB 13. Bearb. 1996 § 2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2058 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede wäre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern erfolgten Vermögensübertragungen, die zur Dürftigkeit des Nachlasses führten, der Gläubigerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem Kläger.
Ende der Entscheidung
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