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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 80/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 80/03

vom 20. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 19.544,68 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 € (nebst Zinsen) verurteilt worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 € (5.000 DM) festgesetzt worden. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 € beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 € errechnet.

Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklagen) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, LM § 3 ZPO Nr. 72 = NJW-RR 1991, 509; Beschl. v. 17. März 2004 - XII ZR 162/00, BGH-Report 2004, 1055 f). Dabei handelt es sich zwar nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des Klägers oder des Rechtsmittelklägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind. In welcher Hinsicht der vorliegende Fall vom Regelfall einer positiven Feststellungsklage abweichen könnte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der Abschlag von 20 % wird sogar dann vorgenommen, wenn der Kläger - was hier nicht vorgetragen ist, aber daraus folgen könnte, dass hinter dem beklagten Anwalt dessen Haftpflichtversicherer steht - damit rechnen kann, dass sein Gegner auf ein Feststellungsurteil hin freiwillig zahlt; denn auch hier muss die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 5 mit weiteren Nachweisen). 80 % von 7.715,13 € sind 6.172,104 €; der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt nur 19.544,68 €.

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