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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 80/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 424.682,05 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegründet rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache geprüft, ob die Kläger den von Finanzamt und Finanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH -GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis hätten erschüttern können. Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung ist auf der Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht gegeben.
Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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