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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 82/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 249 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 156.531,77 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
1. Die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen sind sowohl im Blick auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 139 ZPO) als auch die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines Rangrücktritts nicht entscheidungserheblich.
2. Mit der die Entscheidung allein tragenden Erwägung, dass dem Kläger durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten wegen der ohnehin gegebenen Zahlungsunfähigkeit der GmbH kein Schaden entstanden ist, setzt sich die Beschwerde nicht unter Darlegung erheblicher Zulassungsgründe auseinander.
a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130). Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne sie nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGHZ 99, 182, 196).
b) Da die GmbH ohnehin zahlungsunfähig war, ist dem Kläger durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kein Schaden entstanden. Die allein verbliebene Möglichkeit, die GmbH durch Zufuhr von Mitteln des Klägers am Leben zu halten, schließt wegen der gebotenen Saldierung dieses Vermögensabflusses einen Schaden aus. Für die - von dem Kläger in der Klageschrift zutreffend als notwendig erachtete - Sanierung der GmbH aus eigener Kraft bestanden keine Aussichten, weil sie nach der Beschwerdebegründung "ausschließlich" von dem Ingenieurbüro des Klägers übergeleitete Aufträge bearbeiten sollte.
3. Soweit der Kläger aus den Verlusten der GmbH im Jahr 2006 als Schaden geltend gemachte steuerliche Vorteile für sich herleitet, setzt er sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der ihm zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel die Möglichkeit einer Fortführung des Unternehmens bis in das Jahr 2006 nicht dargetan sei und etwaige steuerliche Vorteile überdies nur der Gesellschaft selbst, aber nicht dem Kläger zustatten gekommen wären. Davon abgesehen ist durch die - nicht nur im vorliegenden Zusammenhang lediglich pauschale - Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und vermeintlich fehlerhafte Obersätze ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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