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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: IX ZR 82/98
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
KO § 30 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 82/98

vom

14. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 14. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 50.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zwar war die Verrechnung vom 29. Januar 1996 eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Nr. 2 KO, weil die Beklagte die Rückzahlung des eingeräumten Kredits von 50.000 DM erst nach Zugang ihres Kündigungsschreibens vom 30. Januar 1996 verlangen durfte (vgl. BGHZ 138, 40, 47; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578). Daß die Beklagte aufgrund ihres Girovertrages mit der Gemeinschuldnerin zu einer vollständigen Gutschrift des Überweisungsbetrages verpflichtet gewesen sein kann, steht der Anfechtung nicht entgegen (BGHZ 58, 108, 110 f).

Da aber die Gemeinschuldnerin an der angefochtenen Verrechnung nicht beteiligt gewesen ist, ist die subjektive Anfechtungsvoraussetzung des § 30 Nr. 2 KO dann nicht gegeben, wenn die Beklagte als Gläubigerin am 29. Januar 1996 der Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reiche zur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerin werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGZ 128, 196, 203; 138, 40, 48; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999, aaO 1579). Diese Überzeugung der Beklagten ergibt sich aus der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Gemeinschuldnerin am 8. Januar 1996 eine "Neukreditierung von insgesamt 320.000 DM" ernsthaft in Aussicht gestellt hat und davon die der Beklagten damals bekannten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin abgelöst werden konnten.

Ende der Entscheidung

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