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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 84/02
Rechtsgebiete: ZPO, EStG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 544
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 4
EStG § 34 Abs. 1 a.F.
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 84/02

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.393,73 € (57.489,14 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGHZ 123, 311, 319). Auch im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäßen Belehrung über die steuerlichen Auswirkungen der Aufdeckung stiller Reserven im laufenden Steuerjahr 1996 lag die später vollzogene Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH nicht fern. Mit ihr konnte der Kläger insbesondere den einkommensteuerrechtlichen Freibetrag von 60.000 DM und den hälftigen Steuersatz bei Unternehmensveräußerungen (vgl. § 16 Abs. 4; § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 1 EStG a.F.) ausnutzen. Der Hinweis des Beklagten auf die "tickende Zeitbombe" bezüglich der Ende des Jahres 1996 noch nicht aufgelösten Wertberichtigungsposten beim Einzelunternehmen war im Kern zutreffend. Der Kläger mußte deshalb substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er sich für eine andere Handlungsmöglichkeit entschieden hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre. Dies hat, was die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht in Zweifel zieht, der Kläger in den Tatsacheninstanzen unterlassen.

Das Berufungsurteil beruht deshalb weder auf objektiver Willkür noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Klägers. Ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Einer Leitentscheidung über mögliche Alternativen der Umstrukturierung des Einzelunternehmens des Klägers bedarf es ebenfalls nicht.

Ende der Entscheidung

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