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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 84/08
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 275.656,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.

Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kollidierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Vielmehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum.

2.

Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete einheitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet werden.

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