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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 85/04
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 552a
BetrAVG § 30 f
BetrAVG § 1 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 85/04

vom 22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zugelassen worden, weil "die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der ersten Vorbehaltsvariante genannten Unverfallbarkeitsfristen - soweit ersichtlich - noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt" ist. Insoweit wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch dann zur Aussonderung berechtigt ist, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373, 1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten Fall bejaht.

Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz verstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen - hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin - einerseits, sowie den arbeitsrechtlichen Verhältnissen - hier zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten - andererseits zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1698; BAG ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat lediglich den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten Sachverhaltsumstände - des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im Deckungs- und Valutaverhältnis, auch der Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, aaO S. 1375) - ausgelegt. Das Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich (Kayser in Festschrift für Kreft S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Ziffer 5a der Versicherungsbedingungen bei isolierter Betrachtung im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall der Insolvenz übertragen werden könnte. Letztlich versucht die Revision nur, ihre Auslegung des Versicherungsvertrages an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen; hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

§ 552a ZPO ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Revision vor Inkrafttreten der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 eingeführten Vorschrift des § 552a ZPO eingelegt worden ist; maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2005.

Ende der Entscheidung

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