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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 85/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 805
BGB § 362 Abs. 2
Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,

die Richterin Lohmann,

die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62.888,90 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen. Seine Entscheidung ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO entsprechend).

Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag ihre Tochter als "Treuhänderin" eingeschaltet, um die von dem Schuldner eingezogenen Rückkaufswerte seiner Lebensversicherungen von diesem entgegen zu nehmen und für sie zu verwalten. Durfte der Schuldner im Innenverhältnis über das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau, der Tochter der Beklagten, nicht mehr verfügen und hatte auch keinen Ausgleichanspruch nach § 430 BGB mehr bei künftigen Verfügungen seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, so hatte er mit der Buchung der eingezogenen Rückkaufswerte auf jenem Konto alle Rechte auf diese Beträge aufgegeben. Dann müssen die Vereinbarungen der Beteiligten aber so verstanden werden, dass der Schuldner bereits durch die Leistung an seine Ehefrau, welche von der Beklagten dafür als Dritte benannt worden war, seine behauptete Darlehensschuld gegenüber der Beklagten gemäß § 362 Abs. 2 BGB insoweit erfüllt hatte. Für einen solchen Empfangsauftrag der Ehefrau des Schuldners spricht auch, dass es im Blick auf die Darlehenstilgung nicht dem Schuldner zur Last fallen konnte, wenn die Beklagte ihrer Tochter den abgewiesenen Spitzenbetrag der Klage erlassen hat. Die Beklagte hatte schon mit dem Eingang der Rückkaufswerte auf dem Gemeinschaftskonto des Schuldners und seiner Ehefrau gegen diese aus dem als Treuhand bezeichneten Auftragsverhältnis den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erlangt. Sie war damit unmittelbar Empfängerin der Schuldnerleistungen und Rückgewährschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO, ohne dass es im Verhältnis der Beklagten zu ihrer Tochter auf eine anfechtungsrechtliche Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO ankam.

Die Tochter der Beklagten war als ihre Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebenden Kenntnisse, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen waren (vgl. BGHZ 41, 17, 21 f).

Die Gehörsrügen der Beschwerde hat der Senat auch vor diesem Hintergrund geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Schon nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beteiligten die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt.

Weder der Schuldner noch die Beklagte konnten an eine wirksame Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus den Lebensversicherungsverträgen und ein dadurch begründetes Vorzugsrecht (§ 805 ZPO) glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaften unter den gegebenen Umständen nur zur Leistung an den Schuldner bereit waren, einen Gläubigerwechsel also verneinten. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung, welche der Weiterleitung der vom Schuldner eingezogenen Beträge auf das gemeinschaftliche Konto mit seiner Ehefrau zukam, konnte so gesehen selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten von keinem der Beteiligten verkannt werden.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstandende Berufungsurteil besteht danach nicht. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 133 Abs. 1 InsO abgewichen sei, sind die zur Stützung dieser Zulassungsrüge angeführten Entscheidungen durch die jüngere Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 423 Rn. 36 f; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) überholt.

Ende der Entscheidung

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