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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 85/98
Rechtsgebiete: ZPO, GesO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 | |
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 21. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 500.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Kläger hat jedenfalls nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte eine Zahlungseinstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im hier maßgeblichen Zeitraum gekannt hätte oder den Umständen nach hätte kennen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO); insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte die allein offenstehenden Sozialplanforderungen kannte. Ferner hat die Beklagte die aus einer inkongruenten Sicherung folgenden tatsächlichen Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) hinreichend erschüttert; hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie ihren Irrtum bei weitergehenden Nachforschungen hätte vermeiden können.
Ende der Entscheidung
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