Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 85/98
Rechtsgebiete: ZPO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 85/98

vom

21. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 21. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28. Januar 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 500.000 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Kläger hat jedenfalls nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte eine Zahlungseinstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im hier maßgeblichen Zeitraum gekannt hätte oder den Umständen nach hätte kennen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO); insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte die allein offenstehenden Sozialplanforderungen kannte. Ferner hat die Beklagte die aus einer inkongruenten Sicherung folgenden tatsächlichen Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) hinreichend erschüttert; hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie ihren Irrtum bei weitergehenden Nachforschungen hätte vermeiden können.

Ende der Entscheidung

Zurück