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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZR 86/06
Rechtsgebiete: PflVG, ZPO
Vorschriften:
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 96.642,02 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Es ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 1982 - VI ZR 311/79, VersR 1982, 674, 675; v. 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448) einzuschränken oder aufzugeben. Die beklagten Rechtsanwälte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren (vgl. BGHZ 145, 256, 259 f m.w.N.).
Den beklagten Rechtsanwälten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einschlägig betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom 20. April 1982 (aaO) zu einem Sonderfall ergangen. Auf diesen Umständen beruhte aber die Entscheidung nicht, wie das Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) klargestellt hat.
Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger, wie bei einem Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger, noch uneingeschränkt zur Einziehung des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer ermächtigt war (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 140; BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457). Denn der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) außerdem klargestellt, dass die Anmeldung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Geschädigten die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers hemmt.
Eine Beschränkung der genannten Rechtsprechung auf solche Fälle, in welchen der Anspruchsübergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier - durch Satzung bewirkt worden ist, lässt § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Maße zweifelhaft oder klärungsbedürftig, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Feststellungsantrages auf § 42 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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