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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 86/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BGB § 95
BGB § 95
BGB § 95 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 86/98

vom

10. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 10. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1998 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Revision der Klägerin gegen das in ZIP 1998, 701 veröffentlichte Berufungsurteil wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ein Ersatzaussonderungsanspruch, der auch im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung möglich ist (BGH, Urt. v. 17. November 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160 ff), scheidet aus, weil die Klägerin ihr Eigentum an dem Gegenstand des Mietkaufs schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an die Gesamtvollstreckungsschuldnerin (= Schuldnerin) verloren hat. Die Verbindung der Sache mit dem Grundstück der Schuldnerin geschah nicht zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB, weil das Eigentum an der Sache am Ende der Laufzeit des Mietkaufs ohne weiteres auf die Schuldnerin übergehen sollte. Daran ändert nichts, daß der Schuldnerin in den "Allgemeinen Mietbedingungen" aufgegeben worden ist, die Sache "lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB" mit ihrem Grundstück zu verbinden, und zwar "mit der Absicht, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen". Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300). Ob die Regelungen AGB-mäßig wirksam getroffen werden konnten, kann deshalb dahinstehen.

Ende der Entscheidung

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