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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 87/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 87/02

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 184.893,37 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das träfe zu, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwürfe, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, jeweils m.w.N.). Nötig ist also, daß sich die Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897 m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Allgemein läßt sich nicht sagen, daß der Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Gegenteil von dem raten muß, was der Mandant will, also eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er die Vertragsbeendigung wünscht. Zwar mag eine solche Klage in Einzelfällen dem Gekündigten eine günstigere Verhandlungsposition verschaffen, auch wenn er nur eine möglichst hohe Abfindung erhalten will. Ob ein solches taktisches Vorgehen zweckmäßig ist, hängt aber immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Ob der Rechtsanwalt dazu raten oder wenigstens darüber belehren muß, läßt sich nicht allgemein für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beantworten. Auch sind die Umstände des vorliegenden Falles nicht verallgemeinerungsfähig.

2. Auch ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn die Beschwerdebegründung legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler von "symptomatischer Bedeutung" aufweist, denen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung begegnet werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO S. 2345). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei aus Rechtsgründen kein selbständiger Handelsvertreter gewesen, könnte daraus allenfalls eine fehlerhafte Bewertung des Einzelfalles abzuleiten sein. Eine darüber hinausgehende Bedeutung der Beurteilung, wie sie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mindestens voraussetzt, folgt daraus aber nicht.

3. Schließlich scheidet auch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiger Verfahrensverstoß unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder diejenigen der Nummer 2, insbesondere ihrer Alternative 2, zu fassen ist. Im Streitfall könnte die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts allenfalls durch den Hinweis der Beschwerdebegründung (S. 9 und 10) auf weitere Beweisanträge angedeutet werden, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist. Auch dieses Vorbringen läßt aber keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Denn das zugrundeliegende, unter Beweis gestellte Vorbringen betraf allenfalls einzelne, materiell-rechtliche Anhaltspunkte neben vielen anderen für oder gegen eine Rechtsstellung als Handelsvertreter. Die Bedeutung dieser Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung konnte das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als zu gering einschätzen. Insbesondere änderten Vergleiche des Klägers mit seinen Mitarbeitern nichts an seiner Rechtsstellung als Vorgesetzter.

Ende der Entscheidung

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