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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 88/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 134 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.304,39 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO an die Unentgeltlichkeit der Leistung im Drei-Personen-Verhältnis zu stellen sind (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16), mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Frage ist - auch im Fall nachträglicher Veränderungen - der der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19 ; 162, 276, 281) . Die einzelfallbezogenen Würdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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