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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZR 89/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf (184.882,36 + 80.000 =) 264.882,36 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Frage des Einzelfalles.
Der geltend gemachte Schaden fällt in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht. Die Darlehensaufnahme durch den Zedenten hat die Beklagte zu verantworten. Wäre die zweite Pflichtverletzung im Mai 1999 nicht vorgekommen, hätte der Zedent die Darlehensaufnahme unterlassen. Im Wege des von ihr begehrten Schadensersatzes steht die Klägerin also nicht besser als bei ordnungsgemäßer Belehrung des Zedenten im Mai 1999. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Darlehenszinsen auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte ihren Pflichten im Dezember 1998 nachgekommen wäre, dem Zedenten also eine beschleunigte Darlehensaufnahme angeraten hätte (die damals noch zielführend gewesen wäre). Im Mai 1999 war die Beratungssituation eine andere, und die Beklagte hat damals eine neue Pflichtverletzung begangen, die unmittelbar zu dem Schaden geführt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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