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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 89/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 29. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
1. Eine krasse Überforderung der Beklagten ist nicht dargetan. Die Beklagte hat ausschließlich auf ihre Witwenrente und das Grundeigentum abgestellt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung über keine weiteren Vermögenswerte, beispielsweise in Form von Bankguthaben, verfügte. Im übrigen fehlt es an einer krassen Überforderung, wenn der Bürge - wie hier - die Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch die Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheimes zu tilgen vermag (Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332).
2. Unabhängig von einer krassen Überforderung ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Bürgschaft auch dann sittenwidrig, wenn das Kreditinstitut in verwerflicher Weise auf die Willensbildung des Bürgen eingewirkt und ihn damit unzumutbar belastet hat (vgl. die Nachweise bei Fischer, WM 1998, 1749, 1751 f.). Eine solche Einwirkung hat die Beklagte jedoch nicht in erheblicher Weise dargetan. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Verwerflichkeit des Handelns der Klägerin nicht ohne die Darlegung der näheren Umstände der behaupteten Einflußnahme beurteilt werden kann; der bloße Hinweis, der Hauptschuldner sei von Mitarbeitern der Klägerin aufgefordert worden, "psychischen Druck auf die Beklagte auszuüben", ist hierfür nicht ausreichend.
Ende der Entscheidung
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