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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 9/04
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 41
ZPO § 171 a.F.
ZPO § 173 a.F.
ZPO § 187 a.F.
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 9/04

vom 1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer

am 1. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.419,03 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1977 - VII ZR167/76, NJW 1977, 1686; v. 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02, NJW-RR 2004, 501). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 16). Weitere klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die geltenden Grundsätze zutreffend gesehen.

Eine Grundsatzfrage zur Abgrenzung von rechtsgeschäftlicher Vertretung und Prozessvertretung stellt sich nicht. Es geht hier um die Auslegung des § 41 KO, der §§ 171, 173 ZPO a.F. und der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 9. Februar 1994, die alle längst außer Kraft getreten sind. Insoweit legt die Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dar, dass eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle nach altem Recht zu entscheiden sei oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Maßgeblich ist zudem die Auslegung der Anordnung vom 9. Februar 1994 durch das Berufungsgericht, die keinen revisiblen Fehler aufweist.

Die Anfechtungsfrist des § 41 KO konnte nur durch wirksame Klageerhebung gewahrt werden. Maßgebend war deshalb nicht der Zugang einer materiell-rechtlichen, rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern eine wirksame Klagezustellung.

Eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983, 1002, zu der Frage, ob eine unwirksame Zustellung gemäß § 187 ZPO a.F. geheilt werden kann, liegt nicht vor. Dass durch die Zustellung der Klage eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde, stünde zwar einer Heilung im Übrigen nicht entgegen (BGH, Urt. v. 17. März 1983, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 187 Rn. 9). Im Falle der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die die Beschwerde die Divergenz gründen möchte, war aber die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet, lediglich die Vertretungsbehörde unrichtig angegeben. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Ersterem.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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