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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 9/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 9/06

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 179.359,61 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten wendet, wird ein Verfassungsverstoß nicht substantiiert aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. In der Sache ist das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Prozessstoffs und der Aussage des Zeugen W. in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) vorlag, weil sie wusste, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83). Auch ist von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei der Beklagten auszugehen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und der Beklagten den Umständen nach bekannt war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat - wie in § 133 InsO vorausgesetzt - die Beklagte aufgrund einer Rechtshandlung der Schuldnerin Befriedigung erlangt, weil die Pfändung der Beklagten in die nicht in Anspruch genommene Kreditlinie der Schuldnerin ins Leere ging und erst die von der Schuldnerin unter Ausnutzung des Kontokorrentkredits veranlasste Überweisung die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat (BGHZ 157, 350, 355; 162, 143, 156 f).

3. Die Hemmung der Verjährung scheitert nicht an der verzögerten Abgabe der Streitsache (§ 696 Abs. 3 ZPO), weil es für die Hemmung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1280 f; v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152).

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