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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 90/07
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 | |
BRAO § 51b |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 275.238,64 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen Verjährungsrechts (§ 51b BRAO) jedenfalls verjährt, erfordert keine Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne beratene Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember 1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjährung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu § 51b BRAO. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen weiterhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht.
2.
Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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