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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 91/02
Rechtsgebiete: ZPO, KO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
KO § 31 Nr. 1 | |
InsO § 133 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Euro.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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