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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 91/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 149
Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 91/06

Verkündet am: 20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2006 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 29. April 2005 wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hieß es u.a. weiter:

"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."

Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf Insolvenz-Anderkonto ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag von 86,25 €. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-Überweisung überwies sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 € auf das Insolvenz-Anderkonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2004 wurde das Anderkonto auf Beschluss der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto weitergeführt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 Masseunzulänglichkeit an.

Das Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich (Beklagter zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach Klageerweiterung auf den Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61 InsO gegen den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 als Insolvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehende Verbindlichkeit aus der unzulänglichen Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61 Satz 1 InsO.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Klage gegen den Beklagten zu 2

a) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage aufgrund eines Hinweises des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem später erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren ursprünglichen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In dem nächsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin ausschließlich einen Sachantrag gestellt, wodurch - unabhängig von dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen - ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 253 Abs. 2 ZPO geheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (§ 295 ZPO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 295 Rn. 3, 8).

b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.

Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläufigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzahlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7).

2. Klage gegen den Beklagten zu 1

Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzulässig.

Die Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag insoweit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erhoben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsverhältnis fehlt (RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742; v. 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; LG Berlin NJW 1958, 833 m. zust. Anm. Habscheid; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. vor § 59 Rn. 4a m.w.N.). Zwar hatte die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1 ursprünglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den - insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klageantrag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt hat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge verfängt daher nicht.

Ende der Entscheidung

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