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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 92/00
Rechtsgebiete: UmwStG
Vorschriften:
UmwStG § 20 Abs. 7 | |
UmwStG § 20 Abs. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 598.969 DM (= 306.247,99 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist vom Berufungsgericht mit der Verneinung des geltend gemachten Steuerschadens als Folge der notariellen Amtspflichtverletzung auch richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht aus Nr. 39 Abs. 3 Satz 6 GewStR 1990 und der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geschlossen, daß der bilanzierte Umwandlungsgewinn auf den 1. Januar 1995 noch der laufenden Gewerbetätigkeit der verschmolzenen KG zuzurechnen ist. Hierfür spricht vor allem, daß sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 1998 selbst darauf berufen hat, die Grundstücksverkäufe der KG vom 8. Dezember 1994 seien allein durch ganz normale kaufmännische Entscheidungen zur Abwendung drohender Verluste ausgelöst worden; Überlegungen in Richtung auf eine Verschmelzung der KG mit der Klägerin hätten sich erst im nachhinein ergeben. Die steuerliche Rückbezugsmöglichkeit der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG hätte nicht dazu führen können, angebahnte steuerpflichtige Gewerbeerträge aus schwebenden Verträgen des laufenden Geschäftes in einen steuerlich begünstigten Verschmelzungsgewinn zu verwandeln.
Ende der Entscheidung
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