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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 92/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 92/02

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 27. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz beträgt 393.605,15 €.

Gründe:

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, welche Pflichten der Tatrichter bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zu beachten hat, ist bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - VIII ZR 237/93, NJW 1994, 2959, 2960 zur Ladung des Sachverständigen; v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1187 und v. 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686 zur Berücksichtigung der ausländischen Rechtspraxis, v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen und zur Pflicht, ein Obergutachten einzuholen). Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des saudi-arabischen Rechts von dem ihm insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGHZ 118, 151, 163 f und zuletzt BGH, Urt. v. 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503) in rechtlich fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.

2. Die Rüge, daß das Berufungsgericht angebotenen Beweis übergangen habe, vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der Vortrag des Klägers vertretbar für unsubstantiiert und unschlüssig gehalten werden durfte.

Ende der Entscheidung

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