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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 92/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 92/04

vom 23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.183,47 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zugelassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sachverhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungsmandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Versäumnisse der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsende nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW 1997, 254). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der Beklagten gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des Klägers zu 1 geltend gemacht werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von der Beklagten zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Darlehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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