Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 92/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 8. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis richtig entschieden.
Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt worden. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich, daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.