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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 93/03
Rechtsgebiete: BGB, BRAO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 852 | |
BRAO § 51b | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill
am 22. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsanwalts nach § 852 BGB oder § 51b BRAO verjähren, stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des § 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde als die des § 51b BRAO.
Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Urkunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die Beweisbehauptung. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Ende der Entscheidung
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