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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 93/08 (2)
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu Unrecht meint der Kläger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden.

1.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich seine Prozessführungsbefugnis aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Schadensersatzanspruch über 511.291,88 EUR zwangsläufig ergebe.

Der Kläger hat diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsanspruch im vorliegenden Verfahren verfolgt. Darum kann sich nicht ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Quotenansprüche waren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Berufungsurteils, wonach der Kläger den Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt, die er als Konkursverwalter über das Vermögen der Zedentin begangen haben soll. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12).

2.

Im Übrigen erschöpft sich die Gegenvorstellung in unbegründeten Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des Senats, der im Blick auf das Außerkrafttreten der hier noch anzuwendenden Konkursordnung nach § 552a ZPO entschieden hat. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).

3.

Soweit der Kläger Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, können diese Beanstandungen nicht im Rahmen des § 321a ZPO verfolgt werden. Unter Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Rn. 5). Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen könnten nur dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unterbreitet werden.

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