Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 94/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, InsO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 2
ZPO §§ 3 ff
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
InsO § 60
InsO § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 94/04

vom 3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 3. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 2004 wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung zurückgewiesen.

Die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 393.694,75 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muss der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).

Eine solche Überschreitung der Wertgrenze ist hier nicht dargelegt.

1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 393.695 € bindet den Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02; v. 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).

2. Nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht 20.000 €.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann und will (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102; v. 3. Mai 2005, aaO). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 ZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.

Der Beklagte zu 1 will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung stellen. Die Beschwer erreicht aber die Erwachsenheitssumme nicht.

Der Beklagte zu 1 wendet sich gegen die Feststellung, dass der Klägerin gegen die Masse eine Forderung von 393.694,75 € nebst Zinsen zusteht. Das Klägerinteresse bildet die Obergrenze für die Berechnung der Beschwer des Beklagten (BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059). Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht (BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 zu §§ 148 KO, 182 InsO). Der Beklagte zu 1 hat am 17. August 2000 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Klägerin macht als Neumassegläubigerin (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ihren aus der Vereinbarung vom 21./27. November 2000 folgenden Anspruch geltend. Diese hat der Beklagte zu 1 dahin verstanden, dass er den bei der Verwertung des Schuldnervermögens erzielten Erlös an die Klägerin weiterzugeben hat. Dementsprechend hat er an diese 2.680.000 DM gezahlt. Die Klägerin selbst hat schon in erster Instanz darauf hingewiesen, aus dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ergebe sich, dass die Masse erschöpft sei. Die Massekosten waren nur infolge einer Deckungszusage der Klägerin gesichert. Der Beklagte zu 1 hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2001 mitgeteilt, dass eine Zahlung nicht möglich sei, und unter dem 9. Dezember 2003 erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Umstände des Falles sprechen daher eher für eine nicht mehr werthaltige (erste) Neumasse. Von einer nicht werthaltigen Masse geht die Klägerin auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2 aus. Auch das Berufungsgericht geht in Höhe von 850.000 DM davon aus, dass dieser Betrag - mangels ausreichender Einnahmen - nicht aus der Masse gezahlt werden kann. Daher hätte die Nichtzulassungsbeschwerde sich nicht mit dem Hinweis auf die ins Leere gehende Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht begnügen dürfen, sondern darlegen müssen, dass dem festgestellten Anspruch der Klägerin gegen die Masse - etwa wegen eines freien Teils des Erlöses aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks - überhaupt irgendein wirtschaftlicher Wert zukommt. Dieser kann nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde keinesfalls mit einem 5 % der festgestellten Summe übersteigenden Betrag angesetzt werden.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aus den §§ 60, 61 InsO ergeben sich nur Ansprüche auf Ersatz des negativen Interesses (BGHZ 159, 104, 117 ff). Einen Vertrauensschaden hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, auch nicht ansatzweise, so dass das Gericht einen Mindestschaden hätte schätzen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück