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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 95/05
Rechtsgebiete: EStG, ZPO


Vorschriften:

EStG § 24 Nr. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 95/05

vom 27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.539,56 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR 39/04, JurBüro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270).

Kommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche Lage pflichtmäßig unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen nicht unstreitig, müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hintergrund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zusätzliche Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt, dass sämtliche Wege für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der bei pflichtmäßiger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen.

Das Berufungsgericht hat ohne Übergehung vorgetragener Tatsachen zutreffend angenommen, dass das Klägervorbringen diesen Anforderungen nicht genügte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sinne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November 1992 (IX ZR 12/92, BGHR ZPO § 287 Kausalität, haftungsausfüllende 1), die bereits eine Schadensschätzung zugelassen hätten.

Unerörtert bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Fällen, in denen ein Wagnis des Betriebsveräußerers eine Versteuerung des Gewinns als nachträglichen Berufs- oder Gewerbeertrag nach § 24 Nr. 2 EStG ermöglicht oder gebietet, missverstanden hat. Ein solches Missverständnis, wie es die Beschwerde behauptet, wäre für das Berufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Der Kläger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestaltungsalternative im Gefolge pflichtmäßiger Beratung nicht festgelegt. Bei einer gestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck wäre es auf ein Wagnis nicht angekommen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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