Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 95/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2 | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derjenigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.