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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZR 96/04 (1)
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 143 Abs. 1 Satz 2
BGB § 288 Absatz 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 987
a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.

b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 96/04

Verkündet am: 1. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2003 hinsichtlich eines Hauptbetrages von 64.161,80 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Girokonto Nr. , für das ein Kreditrahmen von 10 Mio DM bestand. Am 28. Januar 2000 wies das Konto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt 9.936.510,48 DM.

Im Februar 2000 wurden die Ansprüche der Schuldnerin aus der vorgenannten Kontoverbindung durch zwei Gläubiger gepfändet. Die erwirkten Pfändungsbeschlüsse wurden am 17. Februar 2000 der Beklagten zugestellt. Am 28. Februar 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Das Verfahren wurde am 1. Juni 2000 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. August 2001 forderte er die Beklagte auf, den Kontokorrentbetrag von 9.936.510,48 DM als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuführen. Nach Aufhebung der ergangenen Pfändungen zahlte die Beklagte am 3. April 2002 den geltend gemachten Betrag an den Kläger zurück.

Mit Schreiben vom 18. April 2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 30. April 2002 auf, über die in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis 3. April 2002 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen und den hieraus sich ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Fristverlängerung teilte die Beklagte unter dem 2. September 2002 mit, sie habe für den genannten Zeitraum Tageszinsen in Höhe von durchschnittlich 4,125 % erwirtschaftet, was einen Betrag von 445.931,50 € ergebe. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto des Klägers per 4. November 2002 gut.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde für den genannten Zeitraum Ersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zumindest sei davon auszugehen, sie habe die Ziehung von Nutzungen in dieser Höhe schuldhaft unterlassen. Abzüglich des als Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde die Beklagte noch restliche 492.644,86 € nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 428.483,06 € für begründet erachtet und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie widerklagend 51.689,57 € begehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen.

Die auf den Widerklageantrag bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Wege der Anschlussrevision verlangt der Kläger auch Zinsen für den Zeitraum vom 17. Februar 2000 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Die Anschlussrevision hat teilweisen Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 2064 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, für die Zeit ab Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2000 bis zur Rückgewähr des Betrages von 9.936.510,48 DM schulde die Beklagte eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Auf die Höhe der von der Beklagten tatsächlich gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen komme es nicht an. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB habe der Anfechtungsgegner, sofern der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch auf eine Geldsumme gerichtet sei, ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass insbesondere dann, wenn ohne Verschulden des Anfechtungsgegners ein längerer Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Rückgewähr verstreiche, Härten entstehen könnten. Angesichts der eindeutigen und klaren Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei aber kein Raum für Einschränkungen. Allenfalls in Extremfällen, die hier nicht gegeben seien, könne aus § 242 BGB eine Beschränkung in Betracht kommen. Die zuvor erfolgte Pfändung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die Beklagte stehe dem Anspruch auf Prozesszinsen nicht entgegen. Zwar sei durch die Insolvenzeröffnung trotz § 88 InsO die durch die Pfändung bewirkte Beschlagnahme als öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht entfallen. Die angebrachten Forderungspfändungen hätten aber den mit der Insolvenzeröffnung originär entstandenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nicht erfasst, so dass die Beklagte durch die Pfändungen an der Erfüllung des klägerischen Anspruchs nicht gehindert gewesen sei.

Für die vor Insolvenzeröffnung liegende Zeit schulde die Beklagte weder Verzinsung nach § 143 InsO noch die Herausgabe von Nutzungen oder Ersatz für schuldlos nicht gezogene Nutzungen. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie die dort in Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils einen bestehenden Herausgabeanspruch voraus. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch entstehe nach Insolvenzeröffnung, so dass für den davor liegenden Zeitraum mangels Hauptanspruch kein Nebenanspruch bestehe.

II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der in der Zeit vom 28. Januar bis 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften zustand, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zum Zeitpunkt des Kontoschlusses eine wirksame Kündigung seitens der Beklagten vorlag. In "kritischer Zeit" vorgenommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Ansprüchen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen mit Forderungen, die dem Institut gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kontokorrentkredits zustehen, sind grundsätzlich nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Welche Norm eingreift, hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung des Kreditvertrages - ein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig oder ob ein solcher Rückzahlungsanspruch (noch) nicht entstanden ist (vgl. BGHZ 138, 40, 47 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 10). Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bei Vornahme der Rechtshandlungen gegeben waren.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass damit für die geltend gemachte Klageforderung der Anwendungsbereich des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eröffnet ist und der Kläger hinsichtlich des Rückgewährbetrages Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann.

a) Zur Frage, in welcher Höhe bei anfechtbarem Erwerb von Geld der Anfechtungsgegner Zinsen zu entrichten hat, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeblichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird überwiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass auch nach Novellierung der §§ 291, 288 BGB der bisherige Zinssatz von 4 % anwendbar bleibe, wobei auf § 246 BGB verwiesen wird (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 63; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 49; Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 92; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 35).

b) Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend.

aa) § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB (HK-InsO/Kreft aaO § 143 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 59; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 47), so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden.

bb) Diese Anknüpfung an die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen in der von § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB angeordneten Höhe kann nicht im Wege teleologischer Reduktion auf den allgemeinen Zinssatz des § 246 BGB beschränkt werden. Zwar hat der Senat für die Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters aus § 169 InsO, falls kein vertraglicher Zinssatz vorliegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % Bezug genommen (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 817 z.V.b. in BGHZ). Dort fehlt jedoch eine unmittelbare gesetzliche Verweisung auf die Verzugs- oder Prozesszinsenregelung. Ein Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz war außerdem zum Schutz der Gläubigergesamtheit vor einer Aushöhlung der Masse durch hohe Zinsansprüche geboten.

Ob die Anwendung des durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten erhöhten Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wie das Berufungsgericht gemeint hat, für den Anfechtungsgegner zu Härten führen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Eine eventuelle Differenzierung zwischen tatsächlich bösgläubigen Anfechtungsgegnern und den übrigen Schuldnern wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

III.

Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (vgl. BGHZ 148, 156, 159) und hat in der Sache teilweisen Erfolg.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde der Anfechtungsgegner aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO bezüglich des Kontokorrentbetrages von 9.936.510,48 DM keine Zinsen (ebenso OLG Hamm NZI 2006 aaO; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung stehen dem Kläger keine Prozesszinsen zu. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erst mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld.

Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähranspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). An der im Urteil vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03, ZIP 2006, 916, 918) ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, der Zinsanspruch entstehe mit Vornahme der Rechtshandlung, hält der Senat daher nicht fest.

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch kann aber unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) begründet sein, wenn die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum aus dem Rückgewährbetrag höhere Zinsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde (4,125 %).

Die Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass Nutzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987 BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zurückzugewähren sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01, ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft aaO § 129 Rn. 79; § 143 Rn. 18; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 49; Bork/Jacoby aaO Kap. 12 Rn. 49). Dass dem Anfechtungsgegner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrenseigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht vereinbaren. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich ihre Rückgewährverpflichtung auf die vor Verfahrenseröffnung gezogenen Zinsen erstreckt.

c) Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte bezüglich des Rückgewährbetrages höhere Zinsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde, hat der Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlichen Zeugenbeweis angeboten. Über diesen Beweisantritt sowie die gegenbeweislichen Anträge der Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, noch nicht entschieden. Gleiches gilt für die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem von der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkt schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB), begründet ist. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif und unterliegt der Zurückverweisung.

2. Soweit die Anschlussrevision hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Hauptbetrages von 428.483,06 € weiterhin eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zinseszinsverbot (§§ 291, 289 BGB) sind zutreffend. Der vor dem Berufungsgericht ausgesprochene Verzicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme in diesem Punkt hat weiterhin Bestand.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit hinsichtlich des nicht zuerkannten Hauptbetrages von 64.161,80 € nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur Prüfung der angeführten Beweisantritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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